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Erste Hilfe und Lebensrettende Sofortmaßnahmen Erste-Hilfe-Material (Verbandspäckchen) an Bord    

 6,21 Min 

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Ron ✦✦✦✦
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Verfasst am:
20.02.2014
23:27 Uhr

2,63 Min

Habe mal eine kleine "Aufrüstung" meiner Q vorgenommen:

Der sonst verschwendete Platz unter dem Bürzel hat jetzt eine sinnvolle
Aufgabe gefunden. Dort werde ich künftig das Erste-Hilfe-Päckchen
(und andere Utensilien dafür) mitnehmen.





Der grüne Aufkleber ist allerdings nur Fake. Er hat den ersten Ritt über die
Autobahn nicht überstanden. Wink Da muss ich mir wohl noch etwas überlegen.

Die Tasche werde ich künftig immer dabei haben. Sie ist nicht abschließbar,
was bei einem eigenen Sturz wohl auch etwas unsinnig wäre. Ich nehme das
Diebstahlrisiko also in Kauf.

Bei der Gelegenheit gleich mal ein paar Worte zum Thema "Verbandskasten".

In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) wird in § 35 h StVZO
gesagt, dass die Mitführungspflicht für einen Verbandskasten bei einem
Kraftrad entfällt. Aber es ist wohl klar, dass es dennoch empfehlenswert ist,
so ein Ding mit sich zu führen. Denn helfen muss man, will man nicht gegen
§ 323 c des Strafgesetzbuch (StGB) (unterlassene Hilfeleistung) verstoßen.
Und es hilft sich besser mit dem richtigen Material.

Der Inhalt der Kästen wird für PKWs in der Norm DIN 13164 und fürs Motorrad
in der Norm DIN 13167 geregelt, für die mit Beginn des Jahres 2014 ein erweiter-
ter Inhalt festgelegt wurde. Interessanterweise verweist die StVZO noch auf die
alte Ausgabe des Normblattes aus dem Januar 1998. Das könnte bei einer PKW-
Kontrolle eine interessante Diskussion mit der Polizei geben. Wink Aber die Beamten
achten dabei auf etwas ganz anderes, nämlich auf das Verfallsdatum des Inhaltes.
Genauer: auf das Verfallsdatum des sterilen Materials, das nicht überschritten
werden darf.

Dass man überlagerte Materialien nicht verwenden darf, erscheint logisch.
Will Vater Staat aber bestrafen, dann braucht es ein Gesetz. Aber weder in
der StVO, der StVZO oder dem StGB wird man fündig. Dafür aber woanders,
nämlich im Medizinproduktegesetz (MPG).

Dort ist in § 4 (1) Nr. 1 und Nr. 2 MPG ganz klar geregelt, dass das "in Verkehr
bringen", wie auch die einfache "Anwendung" dieses Materials verboten ist. In
§ 40 (1) Nr. 1 MPG wird in den Strafvorschriften unterschieden, ob man das zu
alte Zeug zum Beispiel unwissend verwendet hat. In diesem Fall ist die Tat "nur"
eine "Ordnungswidrigkeit" und wird mit einem Bußgeld von

- und jetzt bitte festschnallen -

bis zu 25.000 Euro geahndet!

Handelt man wider besseren Wissens, also in Kenntnis, dass der Kasten zu
alt ist, dann ist es eine vorsätzliche Tat und kann mit bis zu einem Jahr
Gefängnis
enden.

Ist doch wirklich mal ein guter Grund, nach dem Ablaufdatum zu gucken, oder? Twisted Evil

Vielleicht ein Trost: diese hohen Strafen haben wohl in erster Linie die gewerbs-
mäßigen Täter zu erwarten.

Aber ganz wichtig ist, dass diese beiden Rechtsnormen völlig unabhängig von
einander sind. Das heißt, auch wenn man als Motorradfahrer gar nicht verpflichtet
ist, Verbandsmaterial mit sich zu führen, greift das MPG dennoch, wenn man
zu alte Sachen mit sich spazieren fährt. Man kann also trotzdem bestraft werden!

Bei einer Kontrolle sollte man im Ernstfall schnell handeln und einen zu alten
Kasten verstecken. Denn ein fehlender Verbandskasten kostet einen Motorrad-
fahrer gar nichts und einen Autofahrer nach Nr. 206.2 der Bußgeldkatalogver-
ordnung (BKatV)
lediglich 5 Euro.

Schräge Welt, nicht wahr?

Gruß Ron Winken
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Wer nicht gelebt hat, der kann auch nicht sterben.

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Zuletzt bearbeitet von Ron am 21.02.2014, 14:03, insgesamt einmal bearbeitet
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legrandalex 
Gast


  
Verfasst am:
21.02.2014
08:06 Uhr

0,02 Min

Welt ... na ja ... Deutschland, Deutschland !
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Ron ✦✦✦✦
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Verfasst am:
21.02.2014
09:12 Uhr

0,13 Min

Na, na, na! Wer wird denn da auf's Vaterland schimpfen?! Twisted Evil
Ok ... ist nicht Deins. Aber interessant wäre mal zu hören, wie das
ganze in Frankreich aussieht?

Gruß Ron Winken
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legrandalex 
Gast


  
Verfasst am:
21.02.2014
12:40 Uhr

0,30 Min

in Frankreich nur Warndreieck und Warnweste sin im Auto obligatorisch.
In Belgien Feuerlöscher.

in Frankreich "Hilfe Verweigerung an Personen im Not" ... bis zu 5 Jahre Knast und 75.000 € .... aber in der Tat bei Unfälle, wird nur angewendet für Profi (Ärzte, Pfleger, Feuerwehr ...)
Als normaler Mensch musst du nur die Lage sichern und die Nothilfe benachrichtigen.
Da du keine erste Hilfe Ausbildung haben muss, kann man dich nicht zwingen etwas anderes zu machen
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Ron ✦✦✦✦
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Verfasst am:
21.02.2014
13:33 Uhr

0,94 Min

Danke! Es ist immer wieder spannend zu sehen, wo Europa noch immer aus-
einander driftet.

Ich habe noch eine Nachbemerkung zu den neuen DIN-Normen ab 2014:
obwohl es im Gesetz ja noch nicht verankert ist, spricht man von einer Über-
gangsregelung des alten Inhaltes bis zum Jahresende. Das heißt, dass man
noch bis zum 31.12.2014 Zeit hat, den Inhalt der Verbandskästen anzupassen,
wenn man danach keinen Ärger riskieren möchte.

Wenn man nicht gleich einen neuen Kasten/Päckchen kaufen will, dann muss
man folgende Bestandteile nachrüsten:

PKW (DIN 13164):

1 Verbandpäckchen DIN 13151-K (klein für Kinder)
2 Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Hautpartien
1 10-teiliges Pflasterset bestehend aus
.... 2 Fingerkuppenverbände
.... 2 Fingerverbände (2x12cm)
.... 2 Pflasterstrips (1,9x7,2cm)
.... 4 Pflasterstrips (2,5x7,2cm)

dafür entfallen
.... 4 Wundschnellverbände DIN 13019-E (10x6cm, jetzt 4 statt vorher 8)
.... 1 Verbandpäckchen DIN 13151-M (mittelgroß, jetzt 2 statt vorher 3)
.... 1 Verbandtuch DIN 13152-BR (40x60cm, jetzt 1 statt vorher 2)

Motorrad (DIN 13167):

1 Heftpflasterspule mit Ring DIN 13019-A (5m x 2,5cm)
1 Verbandpäckchen DIN 13151-G (groß)
2 Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Hautpartien
1 10-teiliges Pflasterset bestehend aus
.... 2 Fingerkuppenverbände
.... 2 Fingerverbände (2x12cm)
.... 2 Pflasterstrips (1,9x7,2cm)
.... 4 Pflasterstrips (2,5x7,2cm)

dafür entfallen
.... 1 Heftpflasterspule mit Ring DIN 13019-A (5m x 1,25cm)
.... 4 Wundschnellverbände DIN 13019-E (10x6cm, jetzt 4 statt vorher 8)
.... 1 Verbandpäckchen DIN 13151-M (mittelgroß, jetzt 1 statt vorher 2)

Gruß Ron Winken
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Verfasst am:
27.03.2014
01:25 Uhr

0,70 Min

Und noch ein besonderer Service für unsere Leute: ich hatte auf den
Stammtischen ja schon angekündigt, dass ich ein paar Nachrüstsätze für
die Verbandstaschen zusammenstellen werde. Das ganze ist jetzt fertig.

So sehen die einzelnen Päckchen aus:



Ein Päckchen enthält alle zusätzlichen Bestandteile gemäß DIN 13164 (PKW)
und DIN 13167 (Krad) ab 2014 und kann daher im Auto und/oder Motorrad
verwendet werden.

Selbstverständlich ist die ganze Aktion für mich ein Nullsummenspiel. Das
heißt, ich gebe Euch das zum Einkaufspreis weiter. Ein Päckchen kostet
daher nur 2,80 Euro.

Übrigens werden noch immer Verbandstaschen verkauft, die der neuen
Norm nicht entsprechen (deshalb sind sie derzeit auch etwas günstiger).
Eine Nachrüstung ist also auch für sie erforderlich.

Wer ein Päckchen haben möchte, sollte mir eine kurze PN schicken, damit
ich sie zur Tour oder zum Warm-Up mitbringen kann. So muss ich sie dann
nicht unnötig hin- und hertragen.

Gruß Ron Winken
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legrandalex 
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Verfasst am:
27.03.2014
11:26 Uhr

0,02 Min

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Wolfhardt 
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Verfasst am:
27.04.2018
22:23 Uhr

0,79 Min

Nochmal kurz zum Thema Verbandskasten.

Nachdem ich kürzlich mit Ron den Inhalt meiner BMW (!)-Motorradverbandstasche kontrolliert habe, war ich einigermaßen entsetzt.
Die BMW-Verbandstasche entspricht nicht der Norm DIN 13167, das Verfallsdatum desInhalts war wohl schon zum Zeitpunkt des Kaufs im Jahr 2015 abgelaufen.

Es gibt die DIN 13164 für PKW-Erste-Hilfe-Material und es gibt die DIN 13167 für Kraftrad-Erste-Hilfe-Material.

Also habe mir die entsprechende Kraftrad-Verbandsmaterialtasche laut DIN 13167 beim ADAC gekauft. Aktueller normgerechter Inhalt, Verfallsdatum 2022, zum Preisvon 6,95 Euro.

Laut Aussage des ADAC dürfen alte, noch nicht der aktuellen Norm entsprechenden Verbandskästen bis zum Verfalldatum genutzt werden.

----
Zitat (bezogen auf PKW):

Seit Anfang 2014 gilt für Verbandkästen eine geänderte DIN-Norm. Seit Jahresbeginn 2015 dürfen nur noch Verbandkästen der neuen DIN-Norm verkauft werden. Ein Verbandkasten ist in jedem Pkw Pflicht. Nach § 35h Absatz 4 StVZO genügt hierfür jeder Verbandkasten, der den Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung ausreichend erfüllt. Deshalb darf auch über das Jahr 2014 hinaus der alte Verbandkasten bis zum Erreichen seines Verfallsdatums verwendet werden. Wer keinen Verbandkasten mitführt, riskiert bei einer Verkehrskontrolle ein Verwarnungsgeld von € 5,- und bei der Hauptuntersuchung einen geringen Mangel.

Zitatende.
Quelle: https://www.adac.de/der-adac/rechtsberatung/ausruestung-und-wartung/verbandkasten/
---
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Verfasst am:
27.04.2018
22:43 Uhr

0,67 Min

Ich habe den Beitrag mal in dieses Thema verschoben, um den Thread von der Pfingst-Tour ein wenig zu entlasten.

Aber eine Anmerkung zu dem ADAC-Zitat, weil es die Rechtslage nicht richtig darlegt: es reicht nicht "irgend welches" EH-Material dabei zu haben. Die StVZO sagt in §35h Absatz 3, dass in jedem Fall die Normen erfüllt werden müssen (dabei werden die Normblätter von 1998 und 2014 erlaubt) oder der Inhalt darüber hinaus geht und in Absatz 4, dass anderes EH-Material erlaubt ist, das nach "...Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck..." erfüllt. Ich schätze mal, dass man damit dem Umstand Rechnung tragen will, dass auch die jeweils "größeren" EH-Päckchen und -Koffer die kleineren ersetzen dürfen. Ist zwar sowieso irgendwie logisch ... aber in Gesetzestexten muss das natürlich sauber verankert sein.

Interessant ist übrigens der Preis. Bei 6,95 Euro hätte ich nicht gedacht, dass der ADAC so günstig ist.

Gruß Ron Winken
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